9. Die Appellantin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe der Beklagten eine unverhältnismässig hohe Parteientschädigung zugesprochen. Die Vorinstanz ist für die Berechnung des Anwaltshonorars von einem Grundhonorar von CHF 10'000.-- gemäss § 7 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) ausgegangen und hat zweimal je einen Zuschlag von 30% für den zweiten Schriftenwechsel und die abgehaltene Einigungsverhandlung gemacht. Es wurde dann eine Parteientschädigung von CHF 17'261.-- (inkl. Spesen und MWSt. von CHF 1'216.--) zugesprochen.