Die Beklagte hat darüber hinaus weder vor der Vorinstanz noch im Appellationsverfahren vorgebracht, inwiefern das ausgestellte Arbeitszeugnis unrichtig oder fehlerhaft ist und ihr wirtschaftliches Fortkommen durch das ausgestellte Zeugnis erschwert sein soll. Sie hat damit nicht hinreichend substantiiert, was am ausgestellten Arbeitszeugnis zu ändern ist. Die Vorinstanz durfte den Fokus daher auf die Frage beschränken, ob die Klägerin die Zusage der Übernahme des von ihr erstellten Entwurfes beweisen konnte. Die weitergehende Prüfung des Inhalts des Arbeitszeugnisses war der Vorinstanz jedoch aufgrund der mangelnden Substantiierung nicht möglich.