Die Klägerin konnte ihre Behauptung, es sei ihr zugesichert worden, dass ein Arbeitszeugnis entsprechend ihres Entwurfes ausgefertigt werde, nicht beweisen. Somit kann sie mit dieser Behauptung nicht gehört werden und die Beklagte kann mangels Beweis nicht verpflichtet werden, ein Zeugnis entsprechend dem von der Klägerin eingereichten Entwurf auszustellen. Die Beklagte hat darüber hinaus weder vor der Vorinstanz noch im Appellationsverfahren vorgebracht, inwiefern das ausgestellte Arbeitszeugnis unrichtig oder fehlerhaft ist und ihr wirtschaftliches Fortkommen durch das ausgestellte Zeugnis erschwert sein soll.