Das Zeugnis sei auch mit Grammatik- und Schreibfehlern gespickt. Angesichts des zum Teil unsinnigen Inhalts, den Fehlern und nicht erwähnten Tatsachen, werde der Klägerin das wirtschaftliche Fortkommen erschwert. Die Beklagte sei folglich bei ihrer Zusage zu behaften, das Arbeitzeugnis nach dem Entwurf der Klägerin auszustellen. Die Beklagte hat in den Rechtsschriften bestritten, dass der Klägerin die Abgabe eines identischen Arbeitszeugnisses, entsprechend einem Vorschlag der Klägerin, zugesichert worden sei. Die Klägerin konnte ihre Behauptung, es sei ihr zugesichert worden, dass ein Arbeitszeugnis entsprechend ihres Entwurfes ausgefertigt werde, nicht beweisen.