Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ne jedoch nicht abgestellt werden. Das Arbeitszeugnis entspreche in qualitativer Hinsicht nicht annähernd dem Zwischenzeugnis. Die Klägerin führte bei der Vorinstanz aus, sie hätte sich mit der Beklagten geeinigt, dass das Schlusszeugnis auf der Basis des Zwischenzeugnisses durch die Klägerin erstellt werde. In der Folge habe sie dem Vorgesetzten ihren Entwurf des Arbeitszeugnisses zukommen lassen. Anlässlich des Austrittsgespräches sei ihr zugesichert worden, das von ihr entworfene Arbeitszeugnis werde ohne Änderungen übernommen.