Die Appellantin kritisiert, die Vorinstanz verkenne, dass es nicht an ihr liege, das der Klägerin ausgestellte Zeugnis zu bewerten. Vielmehr wäre es ihre Aufgabe gewesen zu begründen, weshalb das Schlusszeugnis derart vom lediglich ein Jahr älteren Zwischenzeugnis abweiche. Sie begnüge sich jedoch mit der Feststellung, aufgrund der Aussagen von F.____ sei erstellt, dass der Klägerin kein bestimmtes Zeugnis zugesichert worden sei. Auf dessen Aussagen kön-