8. Betreffend Arbeitszeugnis beantragte die Klägerin am Bezirksgericht Arlesheim, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Arbeitszeugnis gemäss beiliegendem Entwurf auszustellen. Die Vorinstanz wies dieses Rechtsbegehren ab mit der Begründung, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass ihr die unveränderte Übernahme ihres Entwurfes von der Beklagten zugesagt worden sei. Inhaltlich sei das ausgehändigte Zeugnis als "sehr gut" zu qualifizieren. Inwiefern dieses unrichtig oder unvollständig sein solle, sei nicht ersichtlich. Die Appellantin kritisiert, die Vorinstanz verkenne, dass es nicht an ihr liege, das der Klägerin ausgestellte Zeugnis zu bewerten.