Der Vergleich der Anfangslöhne sowie der Lohnentwicklung im Verhältnis zur Berufserfahrung zeigt, dass die anfängliche Lohndifferenz mit der steigenden Berufserfahrung der Klägerin durch entsprechende Lohnerhöhungen immer kleiner wurde und sie nach 18 Monaten, als sie noch keine längere Berufserfahrung aufwies als ihr Nachfolger bei seinem Eintritt, bereits in etwa den gleichen Lohn wie dieser erzielte. Die Lohndifferenzen gründen nicht auf geschlechtspezifischen Unterscheidungskriterien, sondern auf der Berufserfahrung. Der Beklagten ist damit der volle Beweis der Nichtdiskriminierung gelungen, so dass die Lohnforderung abzuweisen ist.