7.7 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Anfangslohn der Klägerin zwar rund 25% tiefer war als jener ihres Nachfolgers, dass diese Differenz jedoch aufgrund der erheblich grösseren Berufserfahrung des Nachfolgers gerechtfertigt war. Der Lohn der Klägerin stieg bereits nach sechs Monaten und auch danach stetig an, so dass ihre Entgeltung nach rund 18 Monaten in etwa dem Anfangslohn ihres Nachfolgers entsprach.