1.4 der "Richtlinien Erfolgsbeteiligung für die Managementstufen 0-4" (Klagbeilage 9) Anspruch auf die Ausrichtung einer Erfolgsbeteiligung nur hat, wer im ganzen Bemessungsjahr (...) in der Unternehmung gearbeitet hat. Diese in den Richtlinien festgelegte Regel ist geschlechtsunabhängig, so dass keine geschlechtsbedingte Diskriminierung vorliegt, wenn die Klägerin für das Jahr 2005 noch keine Erfolgsbeteiligung erhielt. Die Höhe der Erfolgsbeteiligung selber ist vom Geschäftsergebnis abhängig und kann daher ohnehin nicht direkt verglichen werden.