Sie moniert weiter, die Vorinstanz habe das schriftliche Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel angeordnet, obwohl dies den Anforderungen an ein einfaches und rasches Verfahren gemäss Art. 12 GlG und Art. 343 OR abträglich sei. Aufgrund des Streitwertes und der Komplexität des Falles war das schriftliche Verfahren angezeigt. Der Vorinstanz kann diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde von Seiten der Klägerin mit Eingabe vom 12. November 2009 beantragt. Die Klägerin verhält sich selber widersprüchlich, wenn sie nunmehr diese Anordnung des zweiten Schriftenwechsels kritisieren will, so dass darauf nicht näher einzugehen ist.