Die Appellantin bringt weiter vor, sie habe sämtliche Belange einer Rechtsabteilung versehen im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin und ihrem Nachfolger, deren Tätigkeiten sich lediglich auf das Vertragsmanagement beschränkt hätten. Diesbezüglich kann auf Ziffer 5 hiervor verwiesen werden, wo bereits festgestellt wurde, dass die Klägerin und deren Nachfolger die gleichen Aufgabenbereiche hatten.