7.6 Die Appellantin bringt weitere verschiedene Kritiken vor, auf welche noch kurz einzugehen ist. So bringt sie vor, die Vorinstanz habe zur Verifikation der beruflichen Qualifikationen ihres Nachfolgers einzig auf dessen Aussagen abgestellt, ohne auch nur ein Arbeitszeugnis oder Diplom zu verlangen. Die jeweils kurzen Anstellungen ihres Nachfolgers würden belegen, dass er vermutlich nirgends zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber tätig gewesen sei, insbesondere, dass er sich innert so kurzer Zeit nicht in die jeweiligen Tätigkeitsfelder seiner Arbeitgeber habe einarbeiten können. Das Kantonsgericht hat die Arbeitszeugnisse des Nachfolgers einverlangt.