7.5 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch das Alter als objektiver Grund zu einem Lohnunterschied führen. Die Klägerin war bei ihrer Einstellung 27 Jahre, ihr Nachfolger dagegen bereits 37 Jahre alt. Dieser Altersunterschied von zehn Jahren kann ebenfalls zu einer Lohndifferenz führen, wobei dieses Kriterium zweitrangig ist. Vordergründig für die unterschiedlichen Löhne sind nach Auffassung des Kantonsgerichts die bereits erwähnten längeren Berufserfahrungen des Nachfolgers.