Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht richterliche Verhandlungen für kleinere Sachen, bei denen ich aufgetreten bin"). Das absolvierte Anwaltsexamen stelle sich daher aus Sicht der Beklagten lediglich als "nice to have"-Moment und nicht als unabdingbare oder verwertbare zusätzliche Qualifikation für die in casu zu erbringende Arbeit dar. Das Kantonsgericht schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz an. Das Anwaltspatent ist zwar sicher eine gute Zusatzausbildung.