Zusammen mit der Tatsache, dass ihr Nachfolger wiederum ohne Anwaltspatent angestellt worden sei und dieses bis anhin auch nicht absolviert habe, lasse offenkundig werden, dass das Anwaltspatent für die Beklagte weder Voraussetzung für die Anstellung noch für die Ausübung der konkreten Arbeitstätigkeit gewesen sei. Dass die Klägerin die Beklagte einzeln vor Gericht vertreten habe (sie zähle in ihrer Rechtschrift konkret zwei Verfahren auf, wovon ein Verfahren dokumentiert sei als Einigungsverhandlung "Tentative de conciliation" RB 4), stelle keine Besonderheit dar, würden doch vielmals in arbeitsrechtlichen Strei-