7.4 Die Klägerin bringt weiter vor, die Erlangung ihres Anwaltspatents sei als zusätzliche Qualifikation nicht gebührend berücksichtigt worden. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Klägerin habe im Zeitpunkt ihrer Anstellung das Anwaltspatent noch nicht besessen. Zusammen mit der Tatsache, dass ihr Nachfolger wiederum ohne Anwaltspatent angestellt worden sei und dieses bis anhin auch nicht absolviert habe, lasse offenkundig werden, dass das Anwaltspatent für die Beklagte weder Voraussetzung für die Anstellung noch für die Ausübung der konkreten Arbeitstätigkeit gewesen sei.