Aus diesem Vergleich wird ersichtlich, dass die Klägerin während der ganzen Anstellungsdauer bei der Beklagten nicht diskriminiert wurde. Ihr Anfangslohn war aufgrund der geringeren Berufserfahrung gegenüber dem Nachfolger zwar erheblich kleiner, ihre Berufserfahrungen, welche sie bei der Beklagten sammeln konnte, wurden dann jedoch durch entsprechende Lohnanstiege honoriert. Der Lohn der Klägerin war dann bei vergleichbarer Berufserfahrung auch etwa gleich hoch wie jener des Nachfolgers.