Bei der Lohnentwicklung ist weiter zu berücksichtigten, dass der Nachfolger seinen Anfangslohn nicht wie die Klägerin ständig steigern konnte. Im November 2010 erhielt er noch immer den gleichen Lohn wie bei seinem Eintritt am 1. August 2008 (siehe die an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Beklagten eingereichte Lohnabrechnung November 2010). Aus diesem Vergleich wird ersichtlich, dass die Klägerin während der ganzen Anstellungsdauer bei der Beklagten nicht diskriminiert wurde.