Diese Erfahrung als Unternehmensjurist konnte er auch bei der Beklagten einbringen. Die grössere Berufserfahrung des Nachfolgers stellt ein objektives Kriterium dar, das einen höheren Anfangslohn gegenüber der Appellantin rechtfertigt, welche vor der Anstellung bei der Beklagten nach dem Lizentiat lediglich über eine Erfahrung von 26 Monaten Volontariate verfügte und nicht als Unternehmensjuristin in internationalen Firmen tätig war. Wird nun die Lohnentwicklung der Klägerin betrachtet, kann festgestellt werden, dass sie ihren Lohn stetig steigern konnte.