Der Nachfolger konnte seine Erfahrungen aus dem Projekt bei der H.____AG sowie die administrativen Erfahrungen bei der J.____ einbringen, wie auch seine Führungserfahrungen aus dem Militär. Insgesamt sind für die Phase bis zum Studienabschluss die von der Appellantin gesammelten Erfahrungen nicht als grösser zu werten als jene des Nachfolgers; dessen Erfahrungen waren auf jeden Fall vielseitiger. Nach dem Lizentiat absolvierte die Klägerin ein fünfmonatiges Volontariat bei der Justiz-, Poli- zei- und Militärdirektion Basel-Landschaft und anschliessend ein 21-monatiges Volontariat in einem Anwaltsbüro (siehe Lebenslauf der Klägerin, Klagantwortbeilage 3).