Ein abgebrochenes und langes Studium könne aber kaum als Pluspunkt zu Buche schlagen. Die Appellantin kritisiert weiter, dass ihr Anwaltspatent nicht hinreichend gewürdigt worden sei als unabdingbare oder zumindest wünschenswerte und verwertbare Zusatzqualifikation. So habe die Beklagte keine externen Rechtsanwälte beauftragen müssen, da sie das Know-how mit der Klägerin inhouse verfügbar gehabt habe. Ihre Weiterbildung bzw. das Anwaltspatent habe der Beklagten Nutzen gebracht.