Bei der G.____AG sei er nach nur wenigen Monaten unter sofortiger Freistellung und mit äusserst dürftigem Arbeitszeugnis gekündigt worden. Wenn die Vorinstanz schliesslich dem Nachfolger sein abgebrochenes Wirtschaftsstudium zugute halte, dann hätte sie bei der Klägerin ebenso die Wirtschaftsmatur attestieren müssen. Weiter führt die Appellantin aus, der Altersunterschied könne nicht zur Rechtfertigung des massiven Lohnunterschieds herangezogen werden. Der Nachfolger sei bei Abschluss des Studiums älter gewesen. Ein abgebrochenes und langes Studium könne aber kaum als Pluspunkt zu Buche schlagen.