Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weiter kritisiert die Appellantin, die Vorinstanz habe zur Verifikation der beruflichen Qualifikationen ihres Nachfolgers einzig auf dessen Aussagen abgestellt, ohne auch nur ein Arbeitszeugnis oder Diplom zu verlangen. Die Vorinstanz sei zudem davon ausgegangen, dass es sich bei den von ihrem Nachfolger im Lebenslauf als "Legal Traineeship", zu Deutsch Praktikum, ausgeführten Tätigkeiten um eine Stelle als Legal Counsel gehandelt habe.