Anstellungszeitpunkt bei der Beklagten bereits über eine 5-jährige Berufserfahrung im juristischen Bereich verfügt habe. Die Feststellung der Vorinstanz, die Anstellung bei der Beklagten sei die erste Festanstellung der Klägerin gewesen, sei falsch. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Berufserfahrungen der Klägerin seien nicht schlüssig. Ebenso aktenwidrig sei die Feststellung der Vorinstanz, die Tätigkeiten der Klägerin hätten sich auf das Vertragswesen konzentriert. Sie habe sämtliche Belange einer Rechtsabteilung versehen und ihre Tätigkeit habe sich, nicht wie diejenige ihres Nachfolgers, lediglich auf das Vertragsmanagement beschränkt.