Die Vorinstanz kam dann zum Schluss, dass die Lohndifferenz sachlich begründet ist aufgrund der breiteren und längeren Erfahrung des Nachfolgers, aufgrund seiner Erfahrungen insbesondere auch im wirtschaftlichen Umfeld und aufgrund seines Alters. Die Appellantin moniert diesbezüglich, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bereits während des Studiums voll im Erwerbsleben gestanden sei bei einer grossen Immobilienverwaltung und nach dem Studium während fast zwei Jahren als Volontärin und danach als Angestellte in einer wirtschaftlich orientierten Anwaltskanzlei tätig gewesen sei und damit im