Eine Diskriminierung in Bezug auf den Nachfolger könne daher allenfalls für die Entlöhnung vom 21. November 2005 bis zum 31. Mai 2007 vorliegen. Um der Begründung dieses Lohnunterschieds nachzugehen, verglich die Vorinstanz den Werdegang der beiden Stelleninhaber und hielt zusammenfassend folgende relevante Punkte für die Beurteilung fest: • Die Länge der Praktika der beiden Stelleninhaber halten sich in etwa die Waage. • Die Praktika des Nachfolgers waren breiter gefächert als diejenigen der Klägerin. • Der Nachfolger erwarb schon während des Studiums Kenntnisse und Erfahrungen im wirtschaftlichen Umfeld (Wirtschaftsstudium, H.____AG-Projekt).