7.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Klägerin aufgrund von verschiedenen Lohnerhöhungen ab 1. Juni 2007 einen Bruttomonatslohn von CHF 9'491.65 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Spesen) erzielte, und dass dieser Lohn unter Berücksichtigung einer generellen jährlichen Lohnerhöhung im Betriebe der Beklagten, welche die Klägerin mit 2.5% beziffere, etwa gleich gewesen sei wie das spätere Gehalt des Nachfolgers von CHF 9'708.35. Eine Diskriminierung in Bezug auf den Nachfolger könne daher allenfalls für die Entlöhnung vom 21. November 2005 bis zum 31. Mai 2007 vorliegen.