Die Klägerin hat am 21. November 2005 bei der Beklagten angefangen, ihr Nachfolger am 1. August 2008. Selbst wenn der Klägerin aufgrund der teuerungsbedingten Lohnanpassung ein jährlicher Zuschlag von 2.5% auf deren Anfangslohn bis zum August 2008 angerechnet wird, resultiert bei einem Vergleich der beiden Anfangslöhne dennoch eine Differenz von gegen 25% zu Gunsten des männlichen Nachfolgers. Mit dieser Differenz ist es der Klägerin gelungen, die Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts glaubhaft zu machen. Somit findet eine Umkehr der Beweislast statt.