Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Diskriminierung hinsichtlich der Entlöhnung glaubhaft gemacht ist, wenn die Entlöhnung zwischen 15% und 25% tiefer ist als bei einer Person des anderen Geschlechts, welche jedoch die gleiche Arbeit verrichtet (BGE 130 III 145, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 126 III 395, E. 3a und BGE 125 III 368, E. 4). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Anfangslöhne der Klägerin sowie des Nachfolgers korrekt ausgeführt, nämlich für die Klägerin monatlich brutto CHF 7'000.-- (Bruttomonatslohn CHF 6'000.-- zuzüglich monatlicher Anteil 13. Monatslohn von CHF 500.-- und monatlichen