6. Bezüglich der Lohnforderung gilt es in einem ersten Schritt abzuklären, ob der Klägerin die Glaubhaftmachung der Lohndiskriminierung gelungen ist. Die Vorinstanz hat dies verneint (vorinstanzliche Urteilsbegründung Ziffer II.6). Es gibt keine Legaldefinition zum Begriff "Glaubhaftmachen". Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung braucht für die Glaubhaftmachung nicht die volle Überzeugung des Gerichts herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Diskriminierung in der Entlöhnung spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie tatsächlich nicht vorhanden sein könnte (BGE 125 III 368, E. 4).