STAUBER-MOSER, a.a.o, in: AJP, S. 1355). Die Vorinstanz hat damit zu Recht keine Expertise zur Gleichwertigkeit eingeholt und hat diesbezüglich ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Diskriminierung bei der Entlöhnung vorliegt, kann aufgrund dieser Erwägungen allein auf den direkten Vergleich des Lohns der Klägerin mit jenem ihres Nachfolgers abgestellt werden. Auf die verschiedenen Ausführungen der Appellantin betreffend Löhne von Verkaufsleitern, Abteilungsleitern und Angestellten der Managementstufen ist deshalb nicht mehr einzugehen.