Da ihre Arbeitsstellen den gleichen Aufgabenkreis umfassten, sind die Arbeitsstellen offensichtlich gleichwertig. Die Gleichwertigkeit der Arbeitstätigkeit der Klägerin braucht daher nicht mit den von ihr immer wieder erwähnten Verkaufsleiter oder anderen Angestellten der Managementstufen verglichen zu werden, so dass weder eine Expertise zur Frage der Gleichwertigkeit