Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin einen anderen Aufgabenkreis gehabt hat als ihr Nachfolger. Es ist auch nicht auf die Benennung von "Vertragswesen" oder "Rechtsabteilung" abzustellen, da einzig der Aufgabenkreis entscheidend ist und nicht die Benennung der Abteilung. Der Zeuge F.____ sagte aus, es sei mit der Umbenennung keine Änderung des Aufgabengebiets einhergegangen. Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin und deren Nachfolger die gleichen Aufgaben erledigten. Da ihre Arbeitsstellen den gleichen Aufgabenkreis umfassten, sind die Arbeitsstellen offensichtlich gleichwertig.