Aufgrund einer Eigeninitiative der Klägerin sei diese in "Rechtsabteilung" umbenannt worden. Mit der Umbenennung sei keine Änderung des Aufgabengebiets der Klägerin einhergegangen. Aufgrund dieser Aussage ist davon auszugehen, dass die Klägerin und deren Nachfolger den gleichen Aufgabenkreis hatten. Dafür spricht auch der gleichlautende Arbeitsvertrag, welcher bei beiden als Funktion "Leiter/-in Vertragswesen CM" vorsieht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin einen anderen Aufgabenkreis gehabt hat als ihr Nachfolger.