noch für die Beklagte tätig sein soll. Ebenso kann aus seiner Aussage, dass er am Vorabend der Gerichtsverhandlung noch mit dem Geschäftsführer gegessen habe, aber praktisch nicht über den Fall gesprochen worden sei, nicht auf eine Beeinflussung oder Abhängigkeit geschlossen werden. Auf seine Zeugenaussage kann daher abgestellt werden, zumal die Aussagen auch glaubwürdig und nicht widersprüchlich waren. F.____ sagte aus, der Nachfolger habe den genau gleichen Aufgabenkreis wie die Klägerin gehabt. Die Abteilung habe immer "Vertragswesen" geheissen. Aufgrund einer Eigeninitiative der Klägerin sei diese in "Rechtsabteilung" umbenannt worden.