könne nicht abgestellt werden, da dieser für die Beklagte nach wie vor als Berater tätig sei und zudem im Vorfeld des Prozesses mit dem Geschäftsleiter der Beklagten Kontakt gehabt habe. F.____ sagte anlässlich der Zeugenbefragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2010 bezüglich seiner Verbindung zur Beklagten, er sei bei der Beklagten pensioniert worden und habe im Sommer 2009 noch Pendenzen fertig gemacht. Den letzten Auftrag für B.____AG habe er im letzten Jahr abgeschlossen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass F.____ noch für die Beklagte tätig sein soll.