Dies gehe auch daraus hervor, dass die von der Klägerin geführte Einheit von "Vertragswesen" in "Rechtsabteilung" umbenannt worden sei. Anlässlich der heutigen Verhandlung führte sie in der Parteibefragung auf den diesbezüglichen Unterschied angesprochen aus, in einer Rechtsabteilung würden alle rechtlichen Fragen einer Firma behandelt und in der Vertragsabteilung dagegen nur Verträge gemacht. Die Klägerin bringt in der Appellationsbegründung weiter vor, auf die Zeugenaussage von F.____ könne nicht abgestellt werden, da dieser für die Beklagte nach wie vor als Berater tätig sei und zudem im Vorfeld des Prozesses mit dem Geschäftsleiter der Beklagten Kontakt gehabt habe.