Pra 2004, Nr. 132). Daraus folgt, dass eine Expertise nicht erforderlich ist, wenn die Gleichwertigkeit von Stellen in einem Unternehmen offensichtlich ist. Im vorliegenden Fall stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Klägerin den gleichen Aufgabenkreis hatte wie ihr Nachfolger. Die Klägerin führte hierzu aus, sie habe sämtliche Belange einer Rechtsabteilung versehen. Die Tätigkeit ihres Nachfolgers habe sich dagegen nur auf das Vertragsmanagement beschränkt. Dies gehe auch daraus hervor, dass die von der Klägerin geführte Einheit von "Vertragswesen" in "Rechtsabteilung" umbenannt worden sei.