Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) haben Mann und Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Wenn die Gleichwertigkeit der Stellen in einem Unternehmen nicht offensichtlich ist oder wenn sie nicht anders festgestellt werden kann, ist es die Aufgabe des Experten zu sagen, ob diese Stellen miteinander verglichen werden können, und zu bestimmen, welches die anwendbaren Kriterien sind (BGE 130 III 145, E. 3.1.2 = Pra 2004, Nr. 132).