Da die Vorinstanz offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, die Gleichwertigkeit der Stellen im Betrieb der Beklagten festzustellen, hätte sie, wie von ihr beantragt, einen Sachverständigen mit dieser Aufgabe betrauen müssen. Indem die Vorinstanz das unterlassen habe und einzig auf die pauschalen Behauptungen der Beklagten abgestellt habe, sei sie in Willkür verfallen und habe der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nicht genügt.