Um effektiv beurteilen zu können, welche Abteilung über welche Kompetenzen und Verantwortung verfüge, hätte die Vorinstanz zumindest die Jobprofile der jeweiligen Positionen und Qualifikationen der jeweiligen Stelleninhaber untersuchen müssen, um daraus die erforderlichen Schlüsse bezüglich der Gleichwertigkeit der Stellen und die damit verbundene Entlöhnung ziehen zu können. Da die Vorinstanz offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, die Gleichwertigkeit der Stellen im Betrieb der Beklagten festzustellen, hätte sie, wie von ihr beantragt, einen Sachverständigen mit dieser Aufgabe betrauen müssen.