Sie führt aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu ermitteln, welche Funktionen die Abteilungsleiter tatsächlich ausübten und welche beruflichen Anforderungen sie hierfür zu erfüllen hätten. Um effektiv beurteilen zu können, welche Abteilung über welche Kompetenzen und Verantwortung verfüge, hätte die Vorinstanz zumindest die Jobprofile der jeweiligen Positionen und Qualifikationen der jeweiligen Stelleninhaber untersuchen müssen, um daraus die erforderlichen Schlüsse bezüglich der Gleichwertigkeit der Stellen und die damit verbundene Entlöhnung ziehen zu können.