5. Die Appellantin will ihren Lohn nicht nur mit dem Lohn ihres Nachfolgers vergleichen, sondern auch mit jenen von anderen Angestellten der Beklagten. Sie führt aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu ermitteln, welche Funktionen die Abteilungsleiter tatsächlich ausübten und welche beruflichen Anforderungen sie hierfür zu erfüllen hätten.