Dazu entgegnet die Appellantin in der Appellationsbegründung, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass sich die Diskriminierung anderer Personen, sei es die Frauenquote im Management oder diskriminierende Äusserungen, ebenfalls im niedrigeren Lohn niederschlagen würden. Ob die Löhne der anderen Angestellten der Beklagten als Vergleich beizuziehen sind, gilt es nachfolgend zu klären. Die von der Klägerin behaupteten diskriminierenden Haltungen der Beklagten, welche sich nicht auf die Löhne beziehen, sind jedoch ohnehin nicht zu berücksichtigen, wie die Vorinstanz bereits erläutert hat.