Der Anspruch auf Lohngleichheit leite sich aus der individuellen Benachteiligung der Klägerin bezüglich ihrer Lohnhöhe ab, so dass sich aus einer allfälligen Diskriminierung anderer Personen, teilweise auch in anderer Hinsicht (Frauenquote im Mangement, diskriminierende Äusserungen), nichts für den Anspruch auf Lohnausgleich der Klägerin ableiten lasse (Ziffer II.4b der Urteilsbegründung). Dazu entgegnet die Appellantin in der Appellationsbegründung, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass sich die Diskriminierung anderer Personen, sei es die Frauenquote im Management oder diskriminierende Äusserungen, ebenfalls im niedrigeren Lohn niederschlagen würden.