Die Vorinstanz hat des Weiteren zu Recht festgehalten, dass die Ausführungen der Klägerin bezüglich der allgemein frauendiskriminierenden Haltung der Beklagten für die Beurteilung der Klage nicht massgeblich seien. Der Anspruch auf Lohngleichheit leite sich aus der individuellen Benachteiligung der Klägerin bezüglich ihrer Lohnhöhe ab, so dass sich aus einer allfälligen Diskriminierung anderer Personen, teilweise auch in anderer Hinsicht (Frauenquote im Mangement, diskriminierende Äusserungen), nichts für den Anspruch auf Lohnausgleich der Klägerin ableiten lasse (Ziffer II.4b der Urteilsbegründung).