Dies bestreitet die Appellantin auch nicht. Sie führt aus, der Vergleich mit anderen Arbeitgebern diene lediglich dem Nachweis, dass die Beklagte den Lohnunterschied der Klägerin mit denjenigen ihrer männlichen Kollegen nicht mit den Marktverhältnissen zu rechtfertigen vermöge. Die Vorinstanz hat des Weiteren zu Recht festgehalten, dass die Ausführungen der Klägerin bezüglich der allgemein frauendiskriminierenden Haltung der Beklagten für die Beurteilung der Klage nicht massgeblich seien.