4. In materieller Hinsicht kann vorab festgestellt werden, dass die rechtlichen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Lohndiskriminierung (Ziffer II.3. der Urteilsbegründung) zutreffend sind und von den Parteien auch nicht generell kritisiert wurden. Die rechtlichen Grundsätze wurden von der Vorinstanz richtig wiedergegeben und es wird darauf verzichtet, diese Grundsätze hier noch einmal zu wiederholen. Ebenso wurde von der Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass zum Vergleich keine Löhne von Angestellten anderer Arbeitgeber herbeigezogen werden können (Ziffer II.4a der Urteilsbegründung). Dies bestreitet die Appellantin auch nicht.