Somit wurden allfällige Verletzungen der Vorinstanz betreffend das rechtliche Gehör und die Untersuchungsmaxime geheilt. In diesem Sinne hat sich auch der Rechtsvertreter der Klägerin im heutigen Plädoyer geäussert, so dass auf diese Kritikpunkte nicht mehr näher einzugehen ist. 3. In der Appellationsbegründung vom 4. März 2011 bringt die Klägerin auf den Seiten vier bis sieben Kritik an den Ziffern I.3. bis I.6. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung vor. Unter dem Titel "I. Tatsachen" und den Ziffern I.1. bis I.7. der Urteilsbegründung gibt die Vorinstanz lediglich den Prozessverlauf wieder, insbesondere sind auch die von den Parteien in den